home Lexikon der Macht- und Ohnmachtswörter, Phrasen und Begrifflichkeiten in und für Deutsch-Nordost

§ 129 StGB Bildung krimineller Vereinigungen – lautet in den ersten Formulierungen:

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat...

Diese gesetzliche Regelung bedeutet, daß man kriminelle Vereinigungen nur Partei nennen muß, und schon ist das Verbrechen legalisiert. Man muß nur dafür sorgen, daß der Parteivorstand aus V-Leuten des staatlichen sogenannten Verfassungsschutzes besteht, was ein absolutes Verbotshindernis ist. Oder umgekehrt: Im Bewußtsein, daß unter der Bedingung arischer Herrschaftssysteme Parteien kriminelle Vereinigung sein müssen und auch sollen, mit Ausnahme kommunistischer, haben sich die Akteure dieser kriminellen Vereinigungen ins Gesetz geschrieben, daß ihre eigenen Straftaten gar keine seien.

§ 130 StGB Volksverhetzung.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft...

Wie der Anfang des § 130 zeigt, läuft die Volksverhetzungsmaschinerie seit 1990 gegen die DDR-Bürger und ihre Republik insgesamt und gegen bestimmte Gruppen und einzelne speziell. Insbesondere in Millionenauflage und mit pfäffischer Oberaufsicht, denn die sogenannte öffentlich-rechtlichen Sender waren von Anfang an für die Ideologische Umprogrammierung der DDR zuständig, während die fälschlich privat genannten Kommerzsendung weitestgehend die Umerziehung zu Konsumidioten zu erledigen hatten. Auch zum Keif- und Tittenkosum. Wie unter Adolf fing es gegen die Politschen an, die → Honeckers, → Mielke, → Wolf, → Keßler, → Baumgarten usw., wurde später dann erweitert gegen Sportler, Anwälte, →
Gysi,Vogel, → Wolff usw. und DDR-Bürger, deren Eigentum arisiert werden sollte (→ rote Barone) oder die sonst Westlern im Wege standen, das waren z.B. Ost-Minister, die aufmupften, DDRler, die gutdotierte Posten oder Jobs beim TV hatten usw.

Es war seit 1990 praktisch unmöglich, auch nur einen Staatsanwalt oder Justizminister zum Jagen zu tragen. Der § 130 hat die Aufgabe, der Welt und den Volksgenossen quasi zu beweisen, die Spätnazi-Bumsreplik hätte die Lehren aus der Volksverhetzung gegen die Juden (nicht gegen Kommunisten, das ist egal) gezogen. Tatsächlich darf staatsoffiziell und praktisch gegen Juden nicht gehetzt werden, gegen Kommunisten darf wie unter Adolf, also gegen die DDR-Bürger bis in den Suizid wie damals gegen Juden. → Demmler
§ 138 ZPO – neben dem -> §184 GVG die gesetzliche Bestimmung, mittels deren Mißachtung die meisten Rechtsbrüche praktiziert werden. Dieser § besagt, daß in Zivilprozessen von den Parteien alle erheblichen Tatsachen wahrheitsgemäß vorgelegt werden müssen. Tatsächlich darf die vom Gericht privilegierte Partei so oft, schwer und offensichtlich lügen, wie sie mag, sie wird oft sogar vom Gericht dazu ermuntert, aufgefordert usw., während die Partei, für die schon vor dem Verfahren festgelegt wurde, daß sie zu verlieren hat (-> Geltungs- bzw. -> Statusjuden, -> Nigger, ->DDR-Bürger) keinerlei Chance hat, die Einhaltung dieser Rechtsvorschrift durchzusetzen. Klar, daß die Erlaubnis zur Lüge das Ergebnis des Verfahrens vorbestimmt. → Wahrheitsfindung

§ 153a StPO - Unrechtsparagraph der Strafprozessordnung, Verrechtlichung der -> Willkürherrschaft, Kann-Bestimmung, die in Verbindung mit dem juristischen Kastengeist die rechtliche Ungleichheit zementiert: Die Staatsanwälte können mit dem selben Instrument den ehrlichen Kleinen anklagen und ihre sadistischen Gelüste ausleben und es beim Großpaten Helmut -> Kohl sowie beim schwerverbrecherischen Moral-Apostel Paolo Pinkel alias Michel Friedmann sein lassen, um sich der Obrigkeit als willfährige Staatsbüttel zu empfehlen. Der § besagt, dass bei einem Vergehen von einer Strafverfolgung abgesehen werden könne, wenn der Beschuldigte z.B. einen gewissen Betrag an die Staatskasse abführt. In der Realität ist es genau umgekehrt: Aufrechte Friedens- und sonstige Widerstandskämpfer, ehrliche, unbescholtene Bürger werden in Deutsch-Nordost systematisch mit Anschuldigungen und Anklagen überzogen, um ihnen, wenn man sie lange genug erpreßt hat, die Verfahrenseinstellung nach § 153a anzubieten. Die durchschnittlichen Summen für Normalostler dürften sich in den 1990er Jahren zwischen 10.000 und 30.000 DM bewegt haben. Die Staat gewordene Schutzgeld-Erpressungs-Mafia: Wenn es uns, die Staatsanwaltschaft nicht gäbe, müssten wir sie nicht vor uns schützen. Zahlen sie 15.000 DM nach §153a an uns, dann haben sie Ruhe. Wenn nicht, werden sie angeklagt und haben einen langwierigen Prozess am Hals.

Auf diese Weise wurde Manfred -> Ewald, -> NOK-Chef der DDR „rechtsstaatlich“ „überführt“. Und zwar wegen Dopings. Nun gibt es im BRD Strafgesetzbuch genauso wenig einen Paragraphen wegen -> Dopings wie einen wegen -> informeller Mitarbeit beim MfS. Genauso wenig wie es bei den Nazis einen Strafrechtsparagraphen wegen jüdischer Großeltern gab. Und doch haben diese drei Sachverhalte mindestens zwei Gemeinsamkeiten: Sie wurden bzw. werden bestraft von der selben Sorte Richter in dem selben miesen antidemokratischen Deutsch. Und es gibt keine Verjährungsregeln, da sie ja nicht strafbar sind.

Die Kolonialbüttel gingen zu den Sportärzten, die die DDR-Sportkader betreut hatten. Diese waren kurz nach 1989 fast alle entlassen und also gezwungen worden, sich mit eigenen Praxen selbständig zu machen.

Nun setzte man ihnen die Pistole §153a auf die Brust: Sie würden zwingend angeklagt wegen Körperverletzung, von der alle wussten, dass keiner der Beschuldigten dergleichen getan hatte, und wie die Sache ausginge, würde man ihnen vorher nicht sagen. Sie könnten sich selbst ausrechnen, was aus ihrer Praxis würde, wenn sie verurteilte Körperverletzer seien. Die Rechnung war schnell aufgemacht: Teure Praxis gekauft, jede Menge Bankverbindlichkeiten, bei Verurteilung wegen Körperverletzung Verlust der Approbation, bei Schließung der Praxis war kaum ein Käufer zu finden, der einen angemessenen Preis zahlen würde. Die ganze Absurdität der Anschuldigung bzw. Anklagekonstruktion offenbart die fiesen Absichten: Man unterstellt(e) der DDR und ihren Sportärzten, sie hätten gezielt und absichtlich Körperverletzungen begangen, um dadurch sportliche Höchstleistungen und also Goldmedaillen zu erzielen! Die West-Logik lautet: Wenn ich jemandem die Beine breche o.ä., was Körpperverletzung tatsächlich ist, läuft er dadurch schneller.

Die DDR-Ärzte hatten eine leichte Wahl: Den Schutzgelderpressern von der -> Kohl-Mafia die 20 ... 30.000 DM in den Rachen zu werfen und so Beruf und Praxis behalten dürfen.

Die Staatsanwälte konnten nun mit 15-20 Schuldeingeständnissen nach §153a zu Manfred Ewald gehen, ohne daß sich auch nur ein „unabhängiger“ Richter schreibtischtäterisch bis hierher die Hände schmutzig machen mußte. Diesem konnten sie nun frohlockend ankündigen, dass jeder Richter ihn verurteilen müsse, da es diese Schuldeingeständnisse gebe von denen, die unter seiner Leitung tätig waren. Und wenn die schuldig seien, müsse er es auch sein. Nach der Formel: 30 mal geringe Schuld der Untergebenen macht 1 mal einen Schwerstverbrecher, den man in den Knast sperrt. Es lebe die fröhliche Delegitimierung à la Roland Freisler!

Auch Kurt -> Demmler fiel dieser § fürchterlich auf die Füße, so sehr, daß sie ihn mit diesem Instrument in den Suizid trieben. Er hatte sich 2002 von einem Prozeß freigekaufen dürfen (-> Erpressung), wodurch er so hoch erpreßbar wurde und was dann 6 Jahre später, nach der neuerlichen Erpressungs-Denunziation, als Begründung hergenommen wurde, ihn wegzusperren hinter den Eisernen Vorhang des Berlin-Moabiter Knastes, was letztlich todsicher in den Suizid führte.

Bleibt zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft selbstverständlich untätig bleibt, wenn der authentische DDR-Bürger Strafanzeige und -antrag stellt wegen einer gegen ihn gerichtete Körperverletzung oder falschen Aussage. Und daß der § 153a seit 1990 der eigentliche und Hauptgrund für die Strafverfolgung von DDR-Bürgern ist, wovon man dem Volksgenossen allerdings weder im „Tatort“, noch im „Polizeiruf 110“ noch sonstwo etwas erzählt. Warum wohl? -> Suizide, -> Suizidierung

Diese Erpressungsmethode hat sich derart bewährt bei der immer wieder Neu-Konstituierung der rechtlichen Asymmetrie, daß die Systembüttel beschlossen, die gemäß StPO Ausnahme zur Regel zu machen; der sogenannte Deal gem. § 153a als die per Gesetz anzustrebende Regel. Wie die Original-Nazis ihr Unrecht adelten und den Volksgenossen vorgaukelten, ihr mieser Antikommunismus und ihr blöd-gemeiner Antisemitismus seien gerecht und rechtsstaatlich, nicht zuletzt deshalb nannten sie ihre Nürnberger Gesetze Gesetze. Der „Deal“ ist eine für den Unschuldigen DDR-Bürger unüberschaubare Falle. Michel -> Friedmann, Paolo -> Pinkel

§ 160 StPO Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft
Die Strafprozeßordnung bestimmt, daß die Staatsanwälte verpflichtet seien, auch Entlastendes zu ermitteln. Gegenüber DDR-Bürgern gilt dieser § tatsächlich nicht. Wie gegen Kommunisten und Juden ab 1933.

§ 166 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen.
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ... den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ... eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Was Beschimpfen sei, ist weder definiert noch gelten hier allgemein-menschliche Kriterien. Auch nicht hinsichtlich der Eignung der wirklichen oder angeblichen Beschimpfungen. Vielmehr ist dies ein Willkür-Paragraph, mit dem unliebsame Kritiker und Wahrheits-Prediger mundtot gemacht und in den Knast gesperrt werden können, wenn die zumeist erfolgreichen Mittel der Korrumpierung und Verarmung, der Zensur und Gleichschaltung mal versagen sollten. Hier ist die grundgesetztlich vor- und festgeschriebene christliche-fundamentalistische Ausrichtung des Arierstaates in pseudorechtsstaatlicher Manier mittels Strafandrohung abgesichert.

Die geschichtlichen Beispiele sprechen Bände: Mal meinten die Pfaffen beleidigt sein zu sollen von den Erkenntnissen und Schriften der Galilei, Kepler, Bruno, mal von Darwin, mal von Hirschfeld und Freud. Erst recht von Marx, Engels, Lenin. Die Richter, die darüber entscheiden, ob es sich bei einer Äußerung um eine Beschimpfung handelt und ob diese geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, sind Mitglied in der selben Staatskirche (beide Profit-Centers) wie die Pfaffen, die auf Grund der Äußerungen bzw. Schriften den Frieden stören und als Grund dafür diese Äußerungen und Schriften angeben, wodurch die Eignung der Äußerungen und Schriften zur Friedensstörung erwiesen ist.

Selbstverständlich sind Beschimpfungen der DDR-Bürger durch die Pfaffen, z.B. innerhalb der Religionsausübung erlaubt, ja pseudorechtsstaatlich hoch willkommen. So z.B. durch M. Stolpe als brandenburgischer Ministerpräsident in einer ev. Kirche in Potsdam-West, wo er predigt, alle Ungläubigen müssen vernichtet werden (also 95 % seiner Landeskinder), wenn z.B. Kraft kirchenamtlicher Wassersuppe die DDR-Bürgern als Amoralisch beschimpft werden, indem behauptet wird, dass nur wer an Jesus oder anderen religiösen Hokuspokus wie den Dalai Lama glaube, habe eine Moral usw. Somit ist per Strafgesetzbuch die rechtliche Asymmetrie wie sie schon in den Zeiten der Weimarer Republik und bei den Nazi-Ariern gang und gäbe war auch bei den Rechtsnachfolgern und Erben abgesichert. Es darf nur nicht öffentlich gesagt werden. Auch die Kollaboration der Staatskirche mit den Nazis kann jederzeit als Beschimpfung gewertet werden, die geeignet ist, den Frieden zu stören. Zumal die Pfaffen sich im Prinzip immer in irgend welchen Kriegen und Kreuzzügen befinden.

(Fast) Alle bekannten öffentlichen Schimpfer der arischen Propagada-Maschine sind Mitglieder der Staatskirche (beide Profit-Centers), erst recht die Obersten Richter, die die richterliche Zentral-Gewalt repräsentieren. Hier einige Beispiele: Hildebrandt, Landowsky, Schönbohm, Vaatz, Eggers, Huber, Gauck, Birthler, Schorlemmer, Eppelmann. -> Jesus-Vorbehalt, -> Präambel GG, -> führende Rolle

§ 167 StGB Störung der Religionsausübung
(1) Wer den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.

Auch hier wieder das christliche-fundamentalistische Privileg des -> Jesus-Vorbehalts, wie sie in der Präambel GG festgeschrieben ist. Wenn 1988 in Berlin, Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik eine traditionelle Demonstration zum Gedenken an die Toten im Kampf für den Sozialismus, insbesondere für Rosa Luxemburg und Karl Liebkecht von einigen in Auftrag und Zusammenarbeit mit westlichen Geheimdiensten und ihren Mitarbeitern in ARD und ZDF „absichtlich und in grober Weise“ gestört wurde, hatte in den Augen der sich christlich gebenden Journalisten, Intendanten und Rundfunkrat-Mitglieder die SED/DDR (= Weltanschauungsvereinigung) weder ein Recht, dergleichen zu unterbinden, noch wurde es durch auch nur einen christlichen Kommentator kritisiert, dass hier Handlungsweisen vorlagen, die nach BRD-Recht strafbar sind und im übrigen völlig amoralisch. Dieses Maß zweierlei Recht und zweierlei Maßstab ist typisch für arische Zwangssysteme, gleich ob sie sich offen zur Unterdrückung bekennen oder sie kaschieren. Hier der Arier – da der Kommunist/Jude, hier der BRD-“Rechtsstaat“ - da der Unrechtsstaat, das Schurkensystem. Letztere haben nicht nur kein Recht, nach ihren Gesetzen zu leben, Totenruhe und -gedenken zu gewährleisten, sie werden zudem mit kaltem und heißem Krieg überzogen, nicht zuletzt aus religiös-fundamentalistischer Begründung. Da sie entweder dem falschen Gott huldigen oder – noch schlimmer – bekennen, dass es Gott gar nicht gäbe.

§ 184 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) – Der § 184 GVG sagt: Gerichtssprache ist Deutsch. → Deutsch ist die Sprache, die der durchschnittliche, durchschnittlich gebildete Deutsche versteht und beherrscht. Also ist das, was Juristen in der Brd sprechen und schreiben, etwas anderes. Wir nennen es Juristen-Blabla. Juristen-Blabla tut, als sei es Deutsch, da deutsche und deutsch klingende Wörter und Wendungen und (Schein-) Begriffe verwendet werden und eine ans Deutsche angelehnte Grammatik. Tatsächlich handelt es sich um eine hochkodierte Geheimsprache, die der durchschnittliche Mandant, Angeklagte, Kläger und Beklagte nicht oder falsch versteht. Wir nennen sie Juristen-Blabla. Juristen-Blabla ist ein allgemeiner, systematischer Rechtsbruch, denn die ausgestellte Regel, daß Gerichtssprache Deutsch sei, hat ja den Sinn, zu sichern, daß Rechtsuchende und Straftäter ihre Angelegenheiten selbst betreiben, sich selbst verteidigen bzw. das, was um und mit ihnen geschieht verfolgen und verstehen können. Das ist i.d.R. aber gerade nicht der Fall, indem statt früher Latein heute Juristen-Blabla als Geheimsprache eingesetzt wird. Wobei Juriten-Blabla noch gemeiner ist. Wenn über jemanden in Latein verhandelt wird, der weiß, daß er kein Latein versteht, weiß er immerhin, daß er keine Chance hat, zu verstehen.

Wohl ca. 90% aller Rechtsbrüche werden zudem u.a. dadurch praktiziert, daß die Wirklichkeit regerecht uminterpretiert, -benannt, -gedichtet wird. Aus einem vom Mieter rechtswidrig entfernten Waschmaschinen-Anschluß (für den er schadensersatzpflichtig ist) wird ein rekonstruierter (hier schuldet der Vermieter Dank), aus einer demolierten Wohnung wird eine sanierte, aus einem Vertriebsbüro wird ein Ladengeschäft, Manier wird entgegen dem Wortsinn interpretiert, pertinente Fragen werden uminterpretiert als Behauptungen über jemanden usw., als Beleidigung gar und Verleumdung. Auf diese Weise kann jedes beliebige Urteil herbeigeführt werden. Der am AG Tiergarten richterlich ausgeteilte Satz -> „Ob sie ein böses Wort verwendet haben, erfahren sie von dieser Seite des Richtertisches“ ist somit selbstreferenziell: Gerichtssprache ist Deutsch, aber das Gericht erfindet anscheinend diese Sprache jeweils willkürlich neu. D.h. für die Betroffenen die totale Regellosigkeit: Erst nach dem Tun wird beliebig festgelegt, was richtig sei und was falsch. Eines der typischen arischen Herrschaftsmethoden gegen -> Juden, -> Nigger, -> DDR-Bürger, die somit zum Kern sogenannt christlich-abendländischer Werte gehört. -> § 138 ZPO, → § 23 VwVfG, → Amts- und Gerichtssprache Deutsch, → schriftlich

§ 185. Beleidigung.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Gehört zu den Straftatbeständen, die die → Judenstatus der DDR-Bürger seit 1990 sehr genau anzeigt. D.h. daß Beleidigungen gegen DDR-Bürger prinzipiell nicht strafverfolgt werden, dafür aber zutreffende Bemerkungen über das Anschluß-Terror-Regime nach Belieben jedes hergelaufenen Westlers und Kollaborateurs als Beleidigung strafverfolgt werden. Sehr gern zivilrechtlich, d.h. die Delinquenten werden über die Forderung des Ersatzes angeblichen Schadens und die damit z.T. enormen Justiz-Rechnungen plattgemacht, vernichtet und exkommuniziert. → § 188, → § 263, → Arschloch, → Sascha Arschloch

§ 188 StGB - Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens -
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Ein schönes Beispiel für die Pseudorechtsstaatlichkeit der Brd. Ein Gummi-§, mit dem gern Antifaschisten strafverfolgt wurden und werden, weil sie die Wahrheit über die Nazi-Vergangenheit von arischen Brd-Würdenträgern bekannten. Z.B. im Fall Oberländer Ende der 1950er. Andererseits waren gem. GG und Hallstein-Doktrin Walter → Ulbricht, Margot und Erich → Honecker Deutsche im Sinne des GG und sie waren zweifellos „Personen des politischen Lebens“. Also galt und gilt § 188 StGB auch für diese. Eigentlich. Tatsächlich liegt hier die selbe rechtliche Situation vor wie für den Juden unter Hitler. DDR-Bürger und Kommunisten, einschließlich Juden, di bekennende DDR-Bürger bzw. Kommunisten waren bzw. sind, dürfen nach Belieben verleumdet werden, jede üble Nachrede ist verwendbar bis willommen. Keine Chance auf Strafverfolgung. DDR-Juden haben nur dann eine Chance, wenigstens teilweise vom System geschützt zu werden gegen irgend welche Propagadna-Gemeinheiten, wenn sie sich von der DDR distanzieren oder nützlich sind für die Unterdrückung der DDR-Bürger und die Arisierung ihres Eigentums. -> Biermann, → Krug, → Renft usw., → § 185

§ 211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. → Mord

§ 212 StGB Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. → Mord

§ 218 StGB – patriarchalisches Herrschaftsinstrument. War in der DDR selbstverständlich abgeschafft und durch eine humanistische Regelung ersetzt worden. Durch die grundgesetzwidrige BRD-Rechtswirklichkeit, dass entgegen Art. 20 (2) GG große Teile der Macht vom Papst ausgehen und er seinen Truppen unangefochten und damit erfolgreich befehlen kann, wie im Bundestag abgestimmt wird bzw. zum Nachteil der Menschen gegen dort beschlossenes Recht zu verstoßen, existiert die Unterdrückung der Frauen durch den § 218 hier weiter. Der §218 und dessen Anwendung in der BRD entsprach und entspricht nunmehr abgeschwächt dem der Hitlerschen Nazi-“Demokratie“. Das trifft insbesondere die DDR-Bürger kolonialherrlich und -hart. Denn hier bedeutet es ein Rückfall in -> christlich-fundamentalistische Mittelalter-Moral und Bruch des -> Einigungsvertrags. Mittels dessen Vorspiegelungen und von Anfang an verlogenen Versprechungen der Anschluss und das Stillhalten der DDR-Bürger bewirkt wurden.

§ 23 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) - (1) Die Amtssprache ist deutsch. § 184 GVG, → Deutsch(e), → Amts- und Gerichtssprache Deutsch, schriftlich

§ 231, § 234, § 350 StPO und andere konstruieren über Kann-Bestimmungen eine rechtliche Asymmetrie, der gemäß ab 1949 Nazi-Massenmörder nicht Verurteilt werden konnten, während Kommunisten immer verurteilt werden konnten. Dementsprechend waren die Aktivitäten der Brd-Obrigkeiten zur Ergreifung nicht verurteilter Nazi-Massenmörder immer schaumgebremst. Man „wußte“ ja offiziell nicht einmal, ob Eichmann überhaupt ein Verbrecher war, da das ja eine Hauptverhandlung das erst hätte beweisen müssen. Die Israelis sahen das wohl sehr anders. Und kidnappten den Typen oder ließen ihn kidnappen oder nahmen ihn den Kidnappern ab. Auch hier wieder zeigt sich die unrechtstaatliche → Asymmetrie der Brd-Justiz und -Propaganda: Wenn der Staat DDR Verbrecher oder Beschuldigte in Berlin-West (angeblich) kidnappen ließen, wird das als → „Stasi“-Verbrechen und → totalitär erzählt. Wenn die Israelis es taten oder tun ließen, ist es etwas sehr anderes. Angeblich.

§ 253 StGB Erpressung.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Die -> arische Erpressung in Form des sogenannten gerichtlichen -> Vergleichs spielt eine außerordentlich große Rolle bei dem seit 1990 flächendeckend praktizierten Justizterrors zum Zweck der Entrechtung und Enteignung der DDR-Bürger. Das alles gemäß Gesetz ein besonders schwerer Fall, da Staatsanwälte, Richter und Anwälte gewerbsmäßig und als Bande handeln.

§ 263 StGB Betrug.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) ...
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten ... verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die .§§ .. sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten ... verbunden hat...

Gemäß dieser Definition ist das Vorgehen der Herrschenden gegen die DDR-Bürger seit 1990 eine einzige große Straftat in vielen größeren und nicht so großen. Sowohl kollektiv, als auch individuell praktiziert. Wird aber – entgegen StPO – selbstverständlich nicht strafverfolgt. Wie ja auch die Straftaten am 9.11.1938 selbstverständlich nicht strafverfolgt wurden. -> § 138 ZPO, -> 184 GVG

Darüber hinaus werden DDR-Bürger seit 1990 systematisch mittels des Vorwurfs des Betrugs arisierungs-kriminalisiert wie ab 1933 die Geltungs-Juden unter ihrem „Führer“. In Fällen wie H.-R. Lau in Dresden Anfang/Mitte der 2000er, im Fall des Axel Hilpert 2011/2, aber auch in den Anschuldigungen mittels → WUFG von 1992 bis Oktober 2000 wird deutlich, daß das, was gegen DDR-Bürger als Betrug zu gelten hat, z.B. Gestaltungsspielraum heißt, wenn es um Brd- und Nazi-Arier handelt. Prinzipiell wird ganz normales, legales, erlaubtes, ja gewünschtes und notwendiges wirtschaftliches Handeln kriminalisiert, unter Adolf gegen Geltungs-Juden wie ab 1990 gegen DDR-Bürger. So wurden ab 1933 Juden weggesperrt und abgestraft mit dem Vorwurf, sie hätten Geld ins Ausland überwiesen. Was für international agierende Unternehmungen notwendig und beim Arier ganz und gar nicht strafbar war. Dem DDR-Bürger wurde ab 1990 bis in den Gerichtssaal hinein vorgeworfen, er habe mit Gewinn gewirtschaftet (wenn er ohne Gewinn wirtschaftet, wird ihm das vorgeworfen, insbesondere vom Finanzamt) und daß im 1. Hj 1990 Umrechnungskurse zwischen DM und Mark der DDR angesetzt wurden. Dieselben Fördervorschriften, von denen Westfirmen und West-Personen selbstverständlich profitieren dürfen, ist im Fall des Lau und des Hilpert dann ein Schwerverbrechen, das ihre mehr oder weniger totalen Enteignung (Arisierung) und also Vernichtung nach sich zieht. → Speck, → § 185

§ 265a StGB Beförderungserschleichung – gem. dieses § in Verbindung mit den im Satz 3 erwähnten §§ 247 und 248a müßten die allermeisten angeblichen Volksvertreter und Profi-Politniks hinter Gittern verschwinden, zumindest aber strafverfolgt werden. Staatdessen sitzen jede Menge sogenannte Schwarzfahrer im Knast wegen irgend welcher Minibeträge von 3,50 oder 7,80 Euro. Es ist keine Frage, daß Leute, die sich mittels Lügen im sogenannten Wahlkampf Mandate und Ministerpositionen unter den Arier-Nagel reißen, diesen Straftatbestand erfüllen. Der allderdings mißverständlich genug so abgefaßt ist, daß man nicht auf den Gedanken kommt, die Großverbrecher strafverfolgt werden sollten. Diese Typen entrichten zum einen keinerlei Entgelt, zum anderen sind die im § 265a erwähnten Extra-Profite nur das Kleingeld, verglichen mit den Diäten, Bestechungsgeldern und sonstigen Vergünstigungen.

1 Schritt vorwärts … - ein Schritt vorwärts, 2 zurück.

100.000 Verfahren – offizielle Zahl der Straf-Verfahren, die durch die Besatzer ab 1990 völker- und menschenrechtswidrig gegen Funktionäre der -> Deutschen Demokratischen Republik durchgeführt wurden. Diese Zahl wird – vor allem in der Propaganda für höher sozialisierte Brd-Volksgenossen und in der Auslandspropaganda – insbesondere in Mitte/Ende der 1990er gern und oft zitiert, um den verbrecherischen Charakter der -> DDR nachzuweisen. Insbesondere die Veröffentlichungen unter dem offiziellen Rubrum „Menschenrechte“, mit denen über die EU-Menschenrechtsindustrie die europäische Gleichschaltung mit der herrschenden Nazi-Ideologie bewerkstelligt wird, genügt diesen Kriterien.

Die bekanntesten dieser Verfahren waren diejenigen gegen Erich -> Honecker, Erich -> Mielke, Egon -> Krenz, Heinz -> Keßler, Klaus-Dieter -> Baumgarten sowie diejenigen der namentlich eher nicht allgemein bekannten sogenannten -> Mauerschützen. Diese Prozesse wurden als Schauprozesse bzw. Prozeßshows inszeniert, wobei die Angeklagten nicht nur schlechte bis gar keine Chancen auf Recht hatten, sondern von Anfang an auch keine auf ein faires Verfahren. Sie wurden durch die arischen Kolonial-Medien lange vor der offiziellen Beweiserhebung schuldig gesprochen, und die gleichgeschalteten Politniks und Richter mußten nur noch nachplappern und -schreiben, was lange vor Prozeßende, nämlich vor Prozeßbeginn schon feststand. Spezielles Kennzeichen dieser Gleichschaltung war und ist insbesondere die offizielle wie inoffizielle Entsolidarisierung durch die Clique der PDS-Oberen.

Was in all den Kommentaren und „wissenschaftlichen“ Würdigungen des Umstands nie bemerkt werden durfte, ist, daß es sich hier um ein selbstreferenzielles Verfahren handelt. Was jeder, der nicht völlig verblödet ist und nicht völlig gleichgeschaltet funktioniert auch ohne höhere Bildung bemerken könnte. Man muß das ja nicht selbstreferenziell nennen. Man kann ja auch sagen, daß sich die Katze in den eigenen Schwanz beißt. Was auf's selbe hinausläuft: Je mehr Verfahren die Arier inszenieren, desto verbrecherischer die DDR! Dementsprechend darf mit der Erwähnung der 100.000 Verfahren auch nicht erwähnt werden, daß die Verurteilungsquote ca. 0,3 % Betrug (289 Verurteilungen). Siehe dazu auch -> § 153a StGB. Nun ist es aber nach dem offiziell geltenden arische Recht, das bekanntlich für Arier, aber nicht für Juden gilt, so, daß die Staatsanwälte nur bei hinreichendem Tatverdacht anklagen und die angeblich unabhängigen und angeblich die Anklagen prüfenden Richter nur unter dieser Voraussetzung die Anklage zulassen dürfen. Die Frage, wie hinreichend die Tatverdachte jeweils waren, wenn sich eine Verurteilungsquote von 0,03 % ergibt, darf öffentlich selbstverständlich nicht gestellt werden.

Viele der namenlosen Verfolgten, die von öffentlicher Solidarität fast völlig ausgeschlossen waren, wurden so in den Suizid getrieben oder in die tödliche Krankheit, insbesondere da es sich fast ausschließlich um alte bis sehr alte Menschen handelte, wie das Ehepaar Marthe und Otto Fuchs, die am 13.2.1992 auf diese Weise in den Tod getrieben wurden. Wie es übrigens die Original-Nazis ab 1933 bis zum Beschluß der sogenannten Endlösung bevorzugt mit den deutschen Juden gemacht haben. Das Ehepaar war zum Zeit der Anklage des Otto Fuchs wegen Mordes und Rechtsbeugung, weil dieser es als DDR-Richter während der berühmten Waldheimprozesse gewagt hatte, Nazi-Massenmörder zu verurteilen bzw. nicht zu rehabilitieren, über 90 Jahre alt. Martha Fuchs war bereits als junge Frau von den Original-Nazis wegen ihrer jüdischen Herkunft in ähnlicher Weise verfolgt und mißhandelt (damals u.a. zwangssterilisiert) worden wie durch die arische Kolonial-Justiz ab 1990. Zumindest wurde aber die ökonomische und rechtliche Existenz der Verfolgten zerstört. Denn selbst Freigesprochene mußten die wesentlichen Kosten der Verfolgung tragen. -> Delegitimierung

Selbstverständlich wurden die Opfer der Verfolgungen wie zu Hitlers und Goebbels Zeiten von den herrschenden Medien zusätzlich noch verhöhnt. Wie man dem Juden nach seinem Suizid 1935 oder 1938 noch die gemeinsten Beschimpfungen hinterherwarf, so auch dieses Mal. Insbesondere wurden in den 1930ern wie in den 1990ern die Suizide als Schuldeingeständnisse erklärt. Die EU- und US- human rights industries nahm in 150%iger Gleichschaltung keinerlei Anstoß. Kein Wunder, wenn man weiß, daß z.B. die deutsche Sektion von amnesty international eine Gründung von CIA, BND und sogenanntem Verfassungsschutz ist. Auch die Mit-Gründerin Carola Stern, alias BdM-Schickse, CIA-Agentin, BND-Chef-Vertraute Erika Assmus, die den Anschluß ja noch über ein Jahrzehnt überlebte, ließ sich nicht öffentlich hören wegen der massivsten Menschenrechtsverletzungen gegen die DDR-Bürger, erst recht nicht Lochbihler, die aktuelle Generalsekretärin dieser Nazi-Terror-Propaganda-Organisation.

150%iger – nach Victor Klemperer LTI-Bestandteil, also Original-Nazi-Sprech, Bezeichnung eines besonders strammen -> PG (Parteigenossen), Wertung offenbar offen, also nicht unbedingt sonderlich kritisch. Wird nach 1945 ausschließlich abwertend auf Mitglieder der SED verwendet, der Formel rot=braun folgend. Diese Bezeichnung ist somit ein sprachliches Beispiel, wie gegen Kommunisten, SED und die DDR in Tradition der Nazis vorgegangen wurde. -> PG, -> Totalitarismus

15.000 -> Zwangsadoptionen

17.000 Kinder → suchten lt.einer Meldung vom 10.9.2012 allein in Berlin Pflegeeltern. Tatsächlich werden sie wohl kaum selbst gesucht haben, vielmehr suchte der Staat nach Menschen, die diese Aufgabe übernähmen. D.h. aber immerhin, daß allein in Berlin zu diesem Zeitpunkt 17.000 Kinder nicht bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen dürfen und können. Das nimmt sich als eine stolze Zahl aus im Vergleich zu dem Vorwurf, es sei in den gesamten 40 Jahren → DDR zu 15.000 → Zwangsadoptionen gekommen. Selbstverständlich war den Medien die Zahl 17.000 weder Hysterie noch eine Kampagne wert. Ganz im Gegensatz zu den 15.000, die mehrere Jahre lang hysterisch aufgeladen wurde.

2. Anschluß → second Anschluss

2. Chance 1. – im Jahr 2003 erhielten die DDR-Bürger, vor allem die Berufsverbotenen, negativ evaluierten Wissenschaftler, Strafberenteten, (Langzeit-) Zwangs-Arbeitslosen, plattgemachten Selbstständigen, Sozialhilfeempfänger und sonstige Personen, die in der Arier-BRD nie eine Chance hatten, eine ganz besondere Lektion. Michel -> Friedmann, dem seine Karriere und sein Sieg über Möllemann offensichtlich sehr zu Kopf gestiegen war, war als Koks-Dealer und Nutten-Konsument aufgeflogen, verurteilt worden und galt nun als vorbestraft. Aufgeflogen war er offenbar – entgegen der offiziellen Schreibweise –, weil sein selbstherrliches und überhebliches Verhalten das Promisystem der Prostitution und Berauschung generell gefährdete. Immerhin bekam der interessierte Beobachter einige Details dieses Systems mit: Promis checken sich in gewissen Luxushotels unter falschem Namen ein. Als -> IMs von Kokain-Handels-Monopolen und Menschenhändler-Banden. Nach der Verurteilung gab er sich lippenbekenntnismäßig reuig, um sofort um eine 2. Chance zu bitten. Nach kurzer Pseudo-Anstandsfrist (die Sommerpause mitgerechnet gerade mal ca. 1 Monat) wurde er zum Vorstand der Wall AG bestellt. Begründung: Er kenne viele interessante Leute! Wenig später wurde ihm vom Verleger Lunkewitz das politische Buch des Aufbau-Verlags anvertraut. Dieses Trauerspiel gesellschaftlicher Heruntergekommenheit durften sich die vielen inzwischen zwangsarbeitslosen oder auf Versicherungsvertreter oder Rollstuhlschieber zwangsumgeschulten DDR-Ökonomen, Germanisten, Gesellschaftswissenschaftler etc. anschauen. Die weder Koks konsumiert noch gehandelt hatten, die keine Geschäftskontakte zu Menschenhändler-Banden unterhielten und also nicht einmal Anspruch auf ein erste Chance in dieser Gesellschaft machen durften. Ca. 1 Jahr, nachdem F. vom Bildschirm musste, ist er wieder auf demselben. Mit einer eigenen TV-Show auf dem Kanal N24. Q.e.d. -> Paolo Pinkel

Das Prinzip der 2.Ch. wurde nach 1945 eingeführt, als sämtliche Nazis eine solche bekamen und Kommunisten wieder verboten, verfolgt und eingesperrt wurden, von denen, die die 2.Ch. bekommen hatten. Siehe dazu Norbert Frei (Hrsg.) Geschichte vor Gericht, C.H. Becksche Verlagsbuchhandlung, München 2000, S. 18.Und es ist kein Zufall, daß ein Hofjude 2003 in den Genuß der arische Privilegien kommt...

2. Chance 2 – Ende 2011 wurde wieder einmal das Ergebnis einer Meinungsumfrage propagandistisch veröffentlicht. Die Mehrheit der sogenannten Ostdeutschen – also der zwangsangschlossenen DDR-Bürger – seien dafür, daß → „Stasi“-Mitarbeiter eine 2. Chance bekämen (20 Jahre nach dem Ende der DDR vielleicht ein wenig früh?), aber bitte nicht im öffentlichen Dienst bzw. in ihrer Nähe. Abstakt also gern eine 2. Ch., konkret – leider, leider – kein Gelegenheit. Der Interpret verwies auf die Altlastigkeit hinsichtlich der – offentsichtlich falschen – abstrakten Meinung, MfS-Mitarbeiter seien Menschen, ausgestattet mit den offiziell geltenden Menschenrechten. Zufrieden war er hingegen in dem anderen Aspekt mit der Effektivität der Propaganda, die ja seit 1990 genau die Nichtverwendungsfähigkeit von MfS-Mitarbeitern im sogenannten öffentlichen Dienst ausgeteilt hat. Im Gegensatz übrigens zu Nazis in den 1950ern wie seit 1990. Daß dies dem provunG und den Menschenrechten sowieso widerspricht, darf selbstverständlich nicht erwähnt werden.

2 Dikaturen -> die zwei Diktaturen

2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 -> Vermögensrechtsänderungsgesetz

40 Jahre belogen worden -> vierzig Jahre

3. polnische Teilung → polnische Teilung, → Hitler-Stalin-Pakt

5. Kolonne -> fünfte Kolonne, -> Quislinge

60 Stasi-Spitzel überwachten Poppe – Das meldete die Berliner Zeitung kriecherisch-gleichgeschaltet am 9.1.1992. Womit der Eindruck des übermächtigen, überdimensionierten Spitzelapparats und die Verohnmächtigung der Poppe erzeugt und verstärkt werden soll und wird. Es geht hier - nicht zuletzt – um die Generierung einer möglichst hohen Zahl wie z.B. auch bei den sogenannten → Mauertoten und der Mädchen bei der Erzählung der Greuel-Geschichten gegen Kurt -> Demmler 2008/9 (→ von der Redaktion umbenannt). Richtig müßte es – nach allem, was man ab 1990 über die Arbeitsweise des → MfS erfahren konnte - wohl etwa heißen: Das MfS hatte mit (ca.?) 60 IM Kontakt, die wiederum auch Kontakte zu Poppe hatten und diese also in (vertraulichen) Gesprächen erwähnten, weshalb es in Poppes OV (?)-Akte eben diese 60 Verweise gab. Das ist, angesichts der Umtriebigkeit und der Mitgliedschaft der Poppe in der 5. Kolonne keine allzu große Zahl. Selbstverständlich darf in dieser Meldung wie üblich nicht erwähnt werden, daß Poppe wie z.B. auch → Eppelmann, → Wollenberger, → Klier usw. mit CIA-, BND und anderen Agenten Kontakte hatte und deshalb unter Beobachtung genommen worden war. Wie das in den meisten Staaten der Welt passieren kann, wenn man sich mit feindlichen Agenten einläßt und für Entgelt oder ohne für diese arbeitet. Ein quantitativ realistisches Bild müßte also die Zahl aller IM und die Zahl aller Beobachteten einer bestimmten Szene gegenüberstellen, also in Richtung: Es gab 80 IM in der Szene, die über 500 CIA- und BND-, Verfassungsschutz- und andere RSHA-Agenten berichteten. Poppe hat übrigens nie bestritten, Agentin von CIA, BND usw., gewesen zu sein. Und insbesondere, wie im Fall Eppelmann, über DDR-Bürger dann berichteten, wenn sie mit mutmaßlichen ausländischen Kriminellen, Terroristen (CIA, BND usw. sind ja bekanntlich terroristische Vereinigungen), Agenten usw. Umgang pflegten, illegale Geld- und sonstige Geschäfte machten usw. Bei der Berichterstattung über die Anti-DDR-Agenten sind diese Aspekte ca. 100%ig ausgeschlossen. Insbesondere wird der kausale Zusammenhang zwischen den Aktivitäten gegen die DDR von außen und den Notwendigkeiten und Reaktionen des Systems dagegen völlig unterdrückt.

60/40 – kulturpolitische Vorgabe, wonach im DDR-Rundfunk und in öffentlichen Veranstaltungen bei Musikbeiträgen 60% der Titel bzw. der gefüllten Zeit in der DDR bzw. im sozialistischen Ausland produziert worden sein mussten. Womit realisiert wurde, dass sicher über die Hälfte aller offiziell gespielten Titel DDR-Autoren hatten. Die also von ihren Liedern leben konnten. Da zu den kulturpolitischen Vorgaben ebenfalls gehörte, dass für die DDR-Bürger verständlich produziert werde, klangen die Titel weit überwiegend in Deutsch. Schließlich war die DDR – im Gegensatz zur BRD – keine (kulturpolitische) Provinz der USA. Nicht wenige Schlager, Beat- und Rockmusiker genierten sich – vor allem in früheren DDR-Jahren – der deutschen Sprache, schielten auf internationale Erfolge und wurden durch diese staatlichen Vorgaben verärgert. Von denen, die diese Verärgerung zum Grund nahmen, in die BRD überzusiedeln, hat es wohl keiner geschafft, mit englischsprachigen Titeln internationales Aufsehen bzw. Reichtum zu erringen.

In einer Gesellschaft, die ihre eigene (Alltags-) Kultur nicht versteht, weil diese weit überwiegend in einer Fremdsprache daherkommt, müsste man sich über die Zunahme offener Gewalt eigentlich nicht wundern. Nähme man Kultur als das, was sie ist: Nämlich die Lebenstechnik der Zivilisierung von Menschengruppen.

Anfang der 90er Jahre wurde die kulturpolitische 60/40-Vorgabe innerhalb der DDR-Verwältigung besonders scharf attackiert. Als diktatorische ->Zwangsmaßnahme. Geflissentlich „übersahen“ die Agitatoren der Unkultur, dass man in Frankreich ähnliches praktizierte. In den späten 1990er Jahren ging Heinz Rudolf Kunze mit der Idee an die Öffentlichkeit, eine Quote für deutschsprachiges Liedgut einführen zu wollen. Er scheiterte damit. Sicher hätte er statt Einführung einer Quote die Abschaffung der bestehenden für englischsprachige Songs fordern sollen – alles eine Frage der Sprachregelung, nicht so sehr des Inhalts. → Tantiemenbetrug

Art. 131 GG – Grundlage des sogenannten → Blitzgesetzes, nachdem ab 1951 die Nicht-Nazis, die unter den Alliierten in Beamtenpositionen und andere Stellungen der staatllichen Verwaltung eingesetzt worden waren, zugunsten von bewährten Nazis rausgworfen wurden. Selbstverständlich wurde die Wiedereinsetzung der Nazis in ihre früheren Machtpositionen nicht mit ihrer NSdAP-, RSHA-, SA-, SS-Mitgliedschaften begründet. Vielmehr behauptete man, man brauche Fachkräfte. Fachkräfte waren solche, die vor 1945 studiert hatten. Die aber waren 1945 fast alle Nazi-belastet und also 1945 weitestgehend aus Verwaltung und Beamtenschaft entfernt. Während diejenigen, die ab 1945 verwalteten, Recht sprachen usw., Unstudierte waren. Das wurde dann halt ab 1951 blitzgesetzartig korrigiert.