Lexikon der Macht- und Ohnmachtswörter, Phrasen und Begrifflichkeiten in
und für Deutsch-Nordost
§ 129 StGB Bildung krimineller Vereinigungen – lautet in den ersten Formulierungen:
(1)
Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer
solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder
sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht
anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung
eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht
für verfassungswidrig erklärt hat...
Diese
gesetzliche Regelung bedeutet, daß man kriminelle Vereinigungen
nur Partei nennen muß, und schon ist das Verbrechen
legalisiert. Man muß nur dafür sorgen, daß der
Parteivorstand aus V-Leuten des staatlichen sogenannten
Verfassungsschutzes besteht, was ein absolutes Verbotshindernis ist.
Oder umgekehrt: Im Bewußtsein, daß unter der Bedingung
arischer Herrschaftssysteme Parteien kriminelle Vereinigung sein
müssen und auch sollen, mit Ausnahme kommunistischer, haben sich
die Akteure dieser kriminellen Vereinigungen ins Gesetz geschrieben,
daß ihre eigenen Straftaten gar keine seien.
§ 130 StGB Volksverhetzung.
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile
der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich
macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft...
Wie der Anfang des §
130 zeigt, läuft die Volksverhetzungsmaschinerie seit 1990 gegen
die DDR-Bürger und ihre Republik insgesamt und gegen bestimmte
Gruppen und einzelne speziell. Insbesondere in Millionenauflage und
mit pfäffischer Oberaufsicht, denn die sogenannte
öffentlich-rechtlichen Sender waren von Anfang an für die
Ideologische Umprogrammierung der DDR zuständig, während
die fälschlich privat genannten Kommerzsendung weitestgehend die
Umerziehung zu Konsumidioten zu erledigen hatten. Auch zum Keif- und
Tittenkosum. Wie unter Adolf fing es gegen die Politschen an, die →
Honeckers, → Mielke, → Wolf, → Keßler, →
Baumgarten usw., wurde später dann erweitert gegen Sportler,
Anwälte, → Gysi,→
Vogel, → Wolff
usw.
und DDR-Bürger, deren Eigentum arisiert werden sollte (→
rote Barone) oder die sonst Westlern im Wege standen, das waren z.B.
Ost-Minister, die aufmupften, DDRler, die gutdotierte Posten oder
Jobs beim TV hatten usw.
Es war seit 1990 praktisch
unmöglich, auch nur einen Staatsanwalt oder Justizminister zum
Jagen zu tragen. Der § 130 hat die Aufgabe, der Welt und den
Volksgenossen quasi zu beweisen, die Spätnazi-Bumsreplik hätte
die Lehren aus der Volksverhetzung gegen die Juden (nicht gegen
Kommunisten, das ist egal) gezogen. Tatsächlich darf
staatsoffiziell und praktisch gegen Juden nicht gehetzt werden, gegen
Kommunisten darf wie unter Adolf, also gegen die DDR-Bürger bis
in den Suizid wie damals gegen Juden. → Demmler
§
138 ZPO – neben dem -> §184
GVG die gesetzliche Bestimmung, mittels deren Mißachtung die
meisten Rechtsbrüche praktiziert werden. Dieser § besagt,
daß in Zivilprozessen von den Parteien alle erheblichen
Tatsachen wahrheitsgemäß vorgelegt werden müssen.
Tatsächlich darf die vom Gericht privilegierte Partei so oft,
schwer und offensichtlich lügen, wie sie mag, sie wird oft sogar
vom Gericht dazu ermuntert, aufgefordert usw., während die
Partei, für die schon vor dem Verfahren festgelegt wurde, daß
sie zu verlieren hat (-> Geltungs- bzw. -> Statusjuden, ->
Nigger, ->DDR-Bürger) keinerlei Chance hat, die Einhaltung
dieser Rechtsvorschrift durchzusetzen. Klar, daß die Erlaubnis
zur Lüge das Ergebnis des Verfahrens vorbestimmt. →
Wahrheitsfindung
§
153a StPO - Unrechtsparagraph der Strafprozessordnung,
Verrechtlichung der -> Willkürherrschaft, Kann-Bestimmung,
die in Verbindung mit dem juristischen Kastengeist die rechtliche
Ungleichheit zementiert: Die Staatsanwälte können mit dem
selben Instrument den ehrlichen Kleinen anklagen und ihre
sadistischen Gelüste ausleben und es beim Großpaten Helmut
-> Kohl sowie beim schwerverbrecherischen Moral-Apostel Paolo
Pinkel alias Michel Friedmann sein lassen, um sich der Obrigkeit als
willfährige Staatsbüttel zu empfehlen. Der § besagt,
dass bei einem Vergehen von einer Strafverfolgung abgesehen werden
könne, wenn der Beschuldigte z.B. einen gewissen Betrag an die
Staatskasse abführt. In der Realität ist es genau
umgekehrt: Aufrechte Friedens- und sonstige Widerstandskämpfer,
ehrliche, unbescholtene Bürger werden in Deutsch-Nordost
systematisch mit Anschuldigungen und Anklagen überzogen, um
ihnen, wenn man sie lange genug erpreßt hat, die
Verfahrenseinstellung nach § 153a anzubieten. Die
durchschnittlichen Summen für Normalostler dürften sich in
den 1990er Jahren zwischen 10.000 und 30.000 DM bewegt haben. Die
Staat gewordene Schutzgeld-Erpressungs-Mafia: Wenn es uns, die
Staatsanwaltschaft nicht gäbe, müssten wir sie nicht vor
uns schützen. Zahlen sie 15.000 DM nach §153a an uns, dann
haben sie Ruhe. Wenn nicht, werden sie angeklagt und haben einen
langwierigen Prozess am Hals.
Auf diese Weise wurde
Manfred -> Ewald, -> NOK-Chef der DDR „rechtsstaatlich“
„überführt“. Und zwar wegen Dopings. Nun gibt
es im BRD Strafgesetzbuch genauso wenig einen Paragraphen wegen ->
Dopings wie einen wegen -> informeller Mitarbeit beim MfS. Genauso
wenig wie es bei den Nazis einen Strafrechtsparagraphen wegen
jüdischer Großeltern gab. Und doch haben diese drei
Sachverhalte mindestens zwei Gemeinsamkeiten: Sie wurden bzw. werden
bestraft von der selben Sorte Richter in dem selben miesen
antidemokratischen Deutsch. Und es gibt keine Verjährungsregeln,
da sie ja nicht strafbar sind.
Die Kolonialbüttel
gingen zu den Sportärzten, die die DDR-Sportkader betreut
hatten. Diese waren kurz nach 1989 fast alle entlassen und also
gezwungen worden, sich mit eigenen Praxen selbständig zu
machen.
Nun setzte man ihnen die Pistole §153a auf
die Brust: Sie würden zwingend angeklagt wegen Körperverletzung,
von der alle wussten, dass keiner der Beschuldigten dergleichen getan
hatte, und wie die Sache ausginge, würde man ihnen vorher nicht
sagen. Sie könnten sich selbst ausrechnen, was aus ihrer Praxis
würde, wenn sie verurteilte Körperverletzer seien. Die
Rechnung war schnell aufgemacht: Teure Praxis gekauft, jede Menge
Bankverbindlichkeiten, bei Verurteilung wegen Körperverletzung
Verlust der Approbation, bei Schließung der Praxis war kaum ein
Käufer zu finden, der einen angemessenen Preis zahlen würde.
Die ganze Absurdität der Anschuldigung bzw. Anklagekonstruktion
offenbart die fiesen Absichten: Man unterstellt(e) der DDR und ihren
Sportärzten, sie hätten gezielt und absichtlich
Körperverletzungen begangen, um dadurch sportliche
Höchstleistungen und also Goldmedaillen zu erzielen! Die
West-Logik lautet: Wenn ich jemandem die Beine breche o.ä., was
Körpperverletzung tatsächlich ist, läuft er dadurch
schneller.
Die DDR-Ärzte hatten eine leichte Wahl:
Den Schutzgelderpressern von der -> Kohl-Mafia die 20 ... 30.000
DM in den Rachen zu werfen und so Beruf und Praxis behalten
dürfen.
Die Staatsanwälte konnten nun mit 15-20
Schuldeingeständnissen nach §153a zu Manfred Ewald gehen,
ohne daß sich auch nur ein „unabhängiger“
Richter schreibtischtäterisch bis hierher die Hände
schmutzig machen mußte. Diesem konnten sie nun frohlockend
ankündigen, dass jeder Richter ihn verurteilen müsse, da es
diese Schuldeingeständnisse gebe von denen, die unter seiner
Leitung tätig waren. Und wenn die schuldig seien, müsse er
es auch sein. Nach der Formel: 30 mal geringe Schuld der Untergebenen
macht 1 mal einen Schwerstverbrecher, den man in den Knast sperrt. Es
lebe die fröhliche Delegitimierung à la Roland
Freisler!
Auch Kurt -> Demmler fiel dieser §
fürchterlich auf die Füße, so sehr, daß sie ihn
mit diesem Instrument in den Suizid trieben. Er hatte sich 2002 von
einem Prozeß freigekaufen dürfen (-> Erpressung),
wodurch er so hoch erpreßbar wurde und was dann 6 Jahre später,
nach der neuerlichen Erpressungs-Denunziation, als Begründung
hergenommen wurde, ihn wegzusperren hinter den Eisernen Vorhang des
Berlin-Moabiter Knastes, was letztlich todsicher in den Suizid
führte.
Bleibt zu erwähnen, dass die
Staatsanwaltschaft selbstverständlich untätig bleibt, wenn
der authentische DDR-Bürger Strafanzeige und -antrag stellt
wegen einer gegen ihn gerichtete Körperverletzung oder falschen
Aussage. Und daß der § 153a seit 1990 der eigentliche und
Hauptgrund für die Strafverfolgung von DDR-Bürgern ist,
wovon man dem Volksgenossen allerdings weder im „Tatort“,
noch im „Polizeiruf 110“ noch sonstwo etwas erzählt.
Warum wohl? -> Suizide, -> Suizidierung
Diese
Erpressungsmethode hat sich derart bewährt bei der immer wieder
Neu-Konstituierung der rechtlichen Asymmetrie, daß die
Systembüttel beschlossen, die gemäß StPO Ausnahme zur
Regel zu machen; der sogenannte Deal gem. § 153a als die per
Gesetz anzustrebende Regel. Wie die Original-Nazis ihr Unrecht
adelten und den Volksgenossen vorgaukelten, ihr mieser
Antikommunismus und ihr blöd-gemeiner Antisemitismus seien
gerecht und rechtsstaatlich, nicht zuletzt deshalb nannten sie ihre
Nürnberger Gesetze Gesetze. Der „Deal“ ist eine für
den Unschuldigen DDR-Bürger unüberschaubare Falle. Michel
-> Friedmann, Paolo -> Pinkel
§
160 StPO Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft
Die
Strafprozeßordnung bestimmt, daß die Staatsanwälte
verpflichtet seien, auch Entlastendes zu ermitteln. Gegenüber
DDR-Bürgern gilt dieser § tatsächlich nicht. Wie gegen
Kommunisten und Juden ab 1933.
§ 166
StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsvereinigungen.
(1) Wer öffentlich oder
durch Verbreiten von Schriften ... den Inhalt des religiösen
oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise
beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu
stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich
oder durch Verbreiten von Schriften ... eine im Inland bestehende
Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder
Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in
einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören.
Was
Beschimpfen sei, ist weder definiert noch gelten hier
allgemein-menschliche Kriterien. Auch nicht hinsichtlich der Eignung
der wirklichen oder angeblichen Beschimpfungen. Vielmehr ist dies ein
Willkür-Paragraph, mit dem unliebsame Kritiker und
Wahrheits-Prediger mundtot gemacht und in den Knast gesperrt werden
können, wenn die zumeist erfolgreichen Mittel der Korrumpierung
und Verarmung, der Zensur und Gleichschaltung mal versagen sollten.
Hier ist die grundgesetztlich vor- und festgeschriebene
christliche-fundamentalistische Ausrichtung des Arierstaates in
pseudorechtsstaatlicher Manier mittels Strafandrohung
abgesichert.
Die geschichtlichen Beispiele sprechen Bände:
Mal meinten die Pfaffen beleidigt sein zu sollen von den
Erkenntnissen und Schriften der Galilei, Kepler, Bruno, mal von
Darwin, mal von Hirschfeld und Freud. Erst recht von Marx, Engels,
Lenin. Die Richter, die darüber entscheiden, ob es sich bei
einer Äußerung um eine Beschimpfung handelt und ob diese
geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, sind
Mitglied in der selben Staatskirche (beide Profit-Centers) wie die
Pfaffen, die auf Grund der Äußerungen bzw. Schriften den
Frieden stören und als Grund dafür diese Äußerungen
und Schriften angeben, wodurch die Eignung der Äußerungen
und Schriften zur Friedensstörung erwiesen
ist.
Selbstverständlich sind Beschimpfungen der
DDR-Bürger durch die Pfaffen, z.B. innerhalb der
Religionsausübung erlaubt, ja pseudorechtsstaatlich hoch
willkommen. So z.B. durch M. Stolpe als brandenburgischer
Ministerpräsident in einer ev. Kirche in Potsdam-West, wo er
predigt, alle Ungläubigen müssen vernichtet werden (also 95
% seiner Landeskinder), wenn z.B. Kraft kirchenamtlicher Wassersuppe
die DDR-Bürgern als Amoralisch beschimpft werden, indem
behauptet wird, dass nur wer an Jesus oder anderen religiösen
Hokuspokus wie den Dalai Lama glaube, habe eine Moral usw. Somit ist
per Strafgesetzbuch die rechtliche Asymmetrie wie sie schon in den
Zeiten der Weimarer Republik und bei den Nazi-Ariern gang und gäbe
war auch bei den Rechtsnachfolgern und Erben abgesichert. Es darf nur
nicht öffentlich gesagt werden. Auch die Kollaboration der
Staatskirche mit den Nazis kann jederzeit als Beschimpfung gewertet
werden, die geeignet ist, den Frieden zu stören. Zumal die
Pfaffen sich im Prinzip immer in irgend welchen Kriegen und
Kreuzzügen befinden.
(Fast) Alle bekannten
öffentlichen Schimpfer der arischen Propagada-Maschine sind
Mitglieder der Staatskirche (beide Profit-Centers), erst recht die
Obersten Richter, die die richterliche Zentral-Gewalt repräsentieren.
Hier einige Beispiele: Hildebrandt, Landowsky, Schönbohm, Vaatz,
Eggers, Huber, Gauck, Birthler, Schorlemmer, Eppelmann. ->
Jesus-Vorbehalt, -> Präambel GG, -> führende Rolle
§
167 StGB Störung der Religionsausübung
(1) Wer
den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland
bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und
in grober Weise stört oder an einem Ort, der dem Gottesdienst
einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden
Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dem Gottesdienst stehen
entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden
Weltanschauungsvereinigung gleich.
Auch hier wieder das
christliche-fundamentalistische Privileg des -> Jesus-Vorbehalts,
wie sie in der Präambel GG festgeschrieben ist. Wenn 1988 in
Berlin, Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik eine
traditionelle Demonstration zum Gedenken an die Toten im Kampf für
den Sozialismus, insbesondere für Rosa Luxemburg und Karl
Liebkecht von einigen in Auftrag und Zusammenarbeit mit westlichen
Geheimdiensten und ihren Mitarbeitern in ARD und ZDF „absichtlich
und in grober Weise“ gestört wurde, hatte in den Augen der
sich christlich gebenden Journalisten, Intendanten und
Rundfunkrat-Mitglieder die SED/DDR (= Weltanschauungsvereinigung)
weder ein Recht, dergleichen zu unterbinden, noch wurde es durch auch
nur einen christlichen Kommentator kritisiert, dass hier
Handlungsweisen vorlagen, die nach BRD-Recht strafbar sind und im
übrigen völlig amoralisch. Dieses Maß zweierlei Recht
und zweierlei Maßstab ist typisch für arische
Zwangssysteme, gleich ob sie sich offen zur Unterdrückung
bekennen oder sie kaschieren. Hier der Arier – da der
Kommunist/Jude, hier der BRD-“Rechtsstaat“ - da der
Unrechtsstaat, das Schurkensystem. Letztere haben nicht nur kein
Recht, nach ihren Gesetzen zu leben, Totenruhe und -gedenken zu
gewährleisten, sie werden zudem mit kaltem und heißem
Krieg überzogen, nicht zuletzt aus religiös-fundamentalistischer
Begründung. Da sie entweder dem falschen Gott huldigen oder –
noch schlimmer – bekennen, dass es Gott gar nicht gäbe.
§
184 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) – Der § 184 GVG
sagt: Gerichtssprache ist Deutsch. → Deutsch ist die Sprache,
die der durchschnittliche, durchschnittlich gebildete Deutsche
versteht und beherrscht. Also ist das, was Juristen in der Brd
sprechen und schreiben, etwas anderes. Wir nennen es Juristen-Blabla.
Juristen-Blabla tut, als sei es Deutsch, da deutsche und deutsch
klingende Wörter und Wendungen und (Schein-) Begriffe verwendet
werden und eine ans Deutsche angelehnte Grammatik. Tatsächlich
handelt es sich um eine hochkodierte Geheimsprache, die der
durchschnittliche Mandant, Angeklagte, Kläger und Beklagte nicht
oder falsch versteht. Wir nennen sie Juristen-Blabla. Juristen-Blabla
ist ein allgemeiner, systematischer Rechtsbruch, denn die
ausgestellte Regel, daß Gerichtssprache Deutsch sei, hat ja den
Sinn, zu sichern, daß Rechtsuchende und Straftäter ihre
Angelegenheiten selbst betreiben, sich selbst verteidigen bzw. das,
was um und mit ihnen geschieht verfolgen und verstehen können.
Das ist i.d.R. aber gerade nicht der Fall, indem statt früher
Latein heute Juristen-Blabla als Geheimsprache eingesetzt wird. Wobei
Juriten-Blabla noch gemeiner ist. Wenn über jemanden in Latein
verhandelt wird, der weiß, daß er kein Latein versteht,
weiß er immerhin, daß er keine Chance hat, zu
verstehen.
Wohl ca. 90% aller Rechtsbrüche werden
zudem u.a. dadurch praktiziert, daß die Wirklichkeit regerecht
uminterpretiert, -benannt, -gedichtet wird. Aus einem vom Mieter
rechtswidrig entfernten Waschmaschinen-Anschluß (für den
er schadensersatzpflichtig ist) wird ein rekonstruierter (hier
schuldet der Vermieter Dank), aus einer demolierten Wohnung wird eine
sanierte, aus einem Vertriebsbüro wird ein Ladengeschäft,
Manier wird entgegen dem Wortsinn interpretiert, pertinente Fragen
werden uminterpretiert als Behauptungen über jemanden usw., als
Beleidigung gar und Verleumdung. Auf diese Weise kann jedes beliebige
Urteil herbeigeführt werden. Der am AG Tiergarten richterlich
ausgeteilte Satz -> „Ob sie ein böses Wort verwendet
haben, erfahren sie von dieser Seite des Richtertisches“ ist
somit selbstreferenziell: Gerichtssprache ist Deutsch, aber das
Gericht erfindet anscheinend diese Sprache jeweils willkürlich
neu. D.h. für die Betroffenen die totale Regellosigkeit: Erst
nach dem Tun wird beliebig festgelegt, was richtig sei und was
falsch. Eines der typischen arischen Herrschaftsmethoden gegen ->
Juden, -> Nigger, -> DDR-Bürger, die somit zum Kern
sogenannt christlich-abendländischer Werte gehört. -> §
138 ZPO, → § 23 VwVfG, → Amts- und Gerichtssprache
Deutsch, → schriftlich
§
185. Beleidigung.
Die Beleidigung
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und,
wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird,
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
Gehört zu den Straftatbeständen, die
die → Judenstatus der DDR-Bürger seit 1990 sehr genau
anzeigt. D.h. daß Beleidigungen gegen DDR-Bürger
prinzipiell nicht strafverfolgt werden, dafür aber zutreffende
Bemerkungen über das Anschluß-Terror-Regime nach Belieben
jedes hergelaufenen Westlers und Kollaborateurs als Beleidigung
strafverfolgt werden. Sehr gern zivilrechtlich, d.h. die Delinquenten
werden über die Forderung des Ersatzes angeblichen Schadens und
die damit z.T. enormen Justiz-Rechnungen plattgemacht, vernichtet und
exkommuniziert. → § 188, → § 263, →
Arschloch, → Sascha Arschloch
§
188 StGB - Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen
des politischen Lebens -
(1) Wird gegen eine im politischen
Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer
Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen,
die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben
zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches
Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) Eine Verleumdung (§
187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Ein
schönes Beispiel für die Pseudorechtsstaatlichkeit der Brd.
Ein Gummi-§, mit dem gern Antifaschisten strafverfolgt wurden
und werden, weil sie die Wahrheit über die Nazi-Vergangenheit
von arischen Brd-Würdenträgern bekannten. Z.B. im Fall
Oberländer Ende der 1950er. Andererseits waren gem. GG und
Hallstein-Doktrin Walter → Ulbricht, Margot und Erich →
Honecker Deutsche im Sinne des GG und sie waren zweifellos „Personen
des politischen Lebens“. Also galt und gilt § 188 StGB
auch für diese. Eigentlich. Tatsächlich liegt hier die
selbe rechtliche Situation vor wie für den Juden unter Hitler.
DDR-Bürger und Kommunisten, einschließlich Juden, di
bekennende DDR-Bürger bzw. Kommunisten waren bzw. sind, dürfen
nach Belieben verleumdet werden, jede üble Nachrede ist
verwendbar bis willommen. Keine Chance auf Strafverfolgung. DDR-Juden
haben nur dann eine Chance, wenigstens teilweise vom System geschützt
zu werden gegen irgend welche Propagadna-Gemeinheiten, wenn sie sich
von der DDR distanzieren oder nützlich sind für die
Unterdrückung der DDR-Bürger und die Arisierung ihres
Eigentums. -> Biermann, → Krug, → Renft usw., → §
185
§
211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust,
zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus
niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit
gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu
ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. →
Mord
§
212 StGB Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne
Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. → Mord
§ 218 StGB – patriarchalisches Herrschaftsinstrument. War in der DDR selbstverständlich abgeschafft und durch eine humanistische Regelung ersetzt worden. Durch die grundgesetzwidrige BRD-Rechtswirklichkeit, dass entgegen Art. 20 (2) GG große Teile der Macht vom Papst ausgehen und er seinen Truppen unangefochten und damit erfolgreich befehlen kann, wie im Bundestag abgestimmt wird bzw. zum Nachteil der Menschen gegen dort beschlossenes Recht zu verstoßen, existiert die Unterdrückung der Frauen durch den § 218 hier weiter. Der §218 und dessen Anwendung in der BRD entsprach und entspricht nunmehr abgeschwächt dem der Hitlerschen Nazi-“Demokratie“. Das trifft insbesondere die DDR-Bürger kolonialherrlich und -hart. Denn hier bedeutet es ein Rückfall in -> christlich-fundamentalistische Mittelalter-Moral und Bruch des -> Einigungsvertrags. Mittels dessen Vorspiegelungen und von Anfang an verlogenen Versprechungen der Anschluss und das Stillhalten der DDR-Bürger bewirkt wurden.
§ 23 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) - (1) Die Amtssprache ist deutsch. → § 184 GVG, → Deutsch(e), → Amts- und Gerichtssprache Deutsch, schriftlich
§ 231, § 234, § 350 StPO und andere konstruieren über Kann-Bestimmungen eine rechtliche Asymmetrie, der gemäß ab 1949 Nazi-Massenmörder nicht Verurteilt werden konnten, während Kommunisten immer verurteilt werden konnten. Dementsprechend waren die Aktivitäten der Brd-Obrigkeiten zur Ergreifung nicht verurteilter Nazi-Massenmörder immer schaumgebremst. Man „wußte“ ja offiziell nicht einmal, ob Eichmann überhaupt ein Verbrecher war, da das ja eine Hauptverhandlung das erst hätte beweisen müssen. Die Israelis sahen das wohl sehr anders. Und kidnappten den Typen oder ließen ihn kidnappen oder nahmen ihn den Kidnappern ab. Auch hier wieder zeigt sich die unrechtstaatliche → Asymmetrie der Brd-Justiz und -Propaganda: Wenn der Staat DDR Verbrecher oder Beschuldigte in Berlin-West (angeblich) kidnappen ließen, wird das als → „Stasi“-Verbrechen und → totalitär erzählt. Wenn die Israelis es taten oder tun ließen, ist es etwas sehr anderes. Angeblich.
§ 253
StGB Erpressung.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit
Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem
Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt,
um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der
Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck
als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4)
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
einer Erpressung verbunden hat.
Die -> arische
Erpressung in Form des sogenannten gerichtlichen -> Vergleichs
spielt eine außerordentlich große Rolle bei dem seit 1990
flächendeckend praktizierten Justizterrors zum Zweck der
Entrechtung und Enteignung der DDR-Bürger. Das alles gemäß
Gesetz ein besonders schwerer Fall, da Staatsanwälte, Richter
und Anwälte gewerbsmäßig und als Bande handeln.
§
263 StGB Betrug.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem
Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er
durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder
Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder
unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3)
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt
oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von
Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes
von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in
wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine
Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen
Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu
diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder
durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein
Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) ...
(5)
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten ...
verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht
kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7)
Die .§§ .. sind anzuwenden, wenn der Täter als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Straftaten ... verbunden hat...
Gemäß dieser
Definition ist das Vorgehen der Herrschenden gegen die DDR-Bürger
seit 1990 eine einzige große Straftat in vielen größeren
und nicht so großen. Sowohl kollektiv, als auch individuell
praktiziert. Wird aber – entgegen StPO –
selbstverständlich nicht strafverfolgt. Wie ja auch die
Straftaten am 9.11.1938 selbstverständlich nicht strafverfolgt
wurden. -> § 138 ZPO, -> 184 GVG
Darüber
hinaus werden DDR-Bürger seit 1990 systematisch mittels des
Vorwurfs des Betrugs arisierungs-kriminalisiert wie ab 1933 die
Geltungs-Juden unter ihrem „Führer“. In Fällen
wie H.-R. Lau in Dresden Anfang/Mitte der 2000er, im Fall des Axel
Hilpert 2011/2, aber auch in den Anschuldigungen mittels → WUFG
von 1992 bis Oktober 2000 wird deutlich, daß das, was gegen
DDR-Bürger als Betrug zu gelten hat, z.B. Gestaltungsspielraum
heißt, wenn es um Brd- und Nazi-Arier handelt. Prinzipiell wird
ganz normales, legales, erlaubtes, ja gewünschtes und
notwendiges wirtschaftliches Handeln kriminalisiert, unter Adolf
gegen Geltungs-Juden wie ab 1990 gegen DDR-Bürger. So wurden ab
1933 Juden weggesperrt und abgestraft mit dem Vorwurf, sie hätten
Geld ins Ausland überwiesen. Was für international
agierende Unternehmungen notwendig und beim Arier ganz und gar nicht
strafbar war. Dem DDR-Bürger wurde ab 1990 bis in den
Gerichtssaal hinein vorgeworfen, er habe mit Gewinn gewirtschaftet
(wenn er ohne Gewinn wirtschaftet, wird ihm das vorgeworfen,
insbesondere vom Finanzamt) und daß im 1. Hj 1990
Umrechnungskurse zwischen DM und Mark der DDR angesetzt wurden.
Dieselben Fördervorschriften, von denen Westfirmen und
West-Personen selbstverständlich profitieren dürfen, ist im
Fall des Lau und des Hilpert dann ein Schwerverbrechen, das ihre mehr
oder weniger totalen Enteignung (Arisierung) und also Vernichtung
nach sich zieht. → Speck, → § 185
§ 265a StGB Beförderungserschleichung – gem. dieses § in Verbindung mit den im Satz 3 erwähnten §§ 247 und 248a müßten die allermeisten angeblichen Volksvertreter und Profi-Politniks hinter Gittern verschwinden, zumindest aber strafverfolgt werden. Staatdessen sitzen jede Menge sogenannte Schwarzfahrer im Knast wegen irgend welcher Minibeträge von 3,50 oder 7,80 Euro. Es ist keine Frage, daß Leute, die sich mittels Lügen im sogenannten Wahlkampf Mandate und Ministerpositionen unter den Arier-Nagel reißen, diesen Straftatbestand erfüllen. Der allderdings mißverständlich genug so abgefaßt ist, daß man nicht auf den Gedanken kommt, die Großverbrecher strafverfolgt werden sollten. Diese Typen entrichten zum einen keinerlei Entgelt, zum anderen sind die im § 265a erwähnten Extra-Profite nur das Kleingeld, verglichen mit den Diäten, Bestechungsgeldern und sonstigen Vergünstigungen.
1 Schritt vorwärts … - ein Schritt vorwärts, 2 zurück.
100.000
Verfahren – offizielle Zahl der Straf-Verfahren, die durch
die Besatzer ab 1990 völker- und menschenrechtswidrig gegen
Funktionäre der -> Deutschen Demokratischen Republik
durchgeführt wurden. Diese Zahl wird – vor allem in der
Propaganda für höher sozialisierte Brd-Volksgenossen und in
der Auslandspropaganda – insbesondere in Mitte/Ende der 1990er
gern und oft zitiert, um den verbrecherischen Charakter der -> DDR
nachzuweisen. Insbesondere die Veröffentlichungen unter dem
offiziellen Rubrum „Menschenrechte“, mit denen über
die EU-Menschenrechtsindustrie die europäische Gleichschaltung
mit der herrschenden Nazi-Ideologie bewerkstelligt wird, genügt
diesen Kriterien.
Die bekanntesten dieser Verfahren waren
diejenigen gegen Erich -> Honecker, Erich -> Mielke, Egon ->
Krenz, Heinz -> Keßler, Klaus-Dieter -> Baumgarten sowie
diejenigen der namentlich eher nicht allgemein bekannten sogenannten
-> Mauerschützen. Diese Prozesse wurden als Schauprozesse
bzw. Prozeßshows inszeniert, wobei die Angeklagten nicht nur
schlechte bis gar keine Chancen auf Recht hatten, sondern von Anfang
an auch keine auf ein faires Verfahren. Sie wurden durch die arischen
Kolonial-Medien lange vor der offiziellen Beweiserhebung schuldig
gesprochen, und die gleichgeschalteten Politniks und Richter mußten
nur noch nachplappern und -schreiben, was lange vor Prozeßende,
nämlich vor Prozeßbeginn schon feststand. Spezielles
Kennzeichen dieser Gleichschaltung war und ist insbesondere die
offizielle wie inoffizielle Entsolidarisierung durch die Clique der
PDS-Oberen.
Was in all den Kommentaren und
„wissenschaftlichen“ Würdigungen des Umstands nie
bemerkt werden durfte, ist, daß es sich hier um ein
selbstreferenzielles Verfahren handelt. Was jeder, der nicht völlig
verblödet ist und nicht völlig gleichgeschaltet
funktioniert auch ohne höhere Bildung bemerken könnte. Man
muß das ja nicht selbstreferenziell nennen. Man kann ja auch
sagen, daß sich die Katze in den eigenen Schwanz beißt.
Was auf's selbe hinausläuft: Je mehr Verfahren die Arier
inszenieren, desto verbrecherischer die DDR! Dementsprechend darf mit
der Erwähnung der 100.000 Verfahren auch nicht erwähnt
werden, daß die Verurteilungsquote ca. 0,3 % Betrug (289
Verurteilungen). Siehe dazu auch -> § 153a StGB. Nun ist es
aber nach dem offiziell geltenden arische Recht, das bekanntlich für
Arier, aber nicht für Juden gilt, so, daß die
Staatsanwälte nur bei hinreichendem Tatverdacht anklagen und die
angeblich unabhängigen und angeblich die Anklagen prüfenden
Richter nur unter dieser Voraussetzung die Anklage zulassen dürfen.
Die Frage, wie hinreichend die Tatverdachte jeweils waren, wenn sich
eine Verurteilungsquote von 0,03 % ergibt, darf öffentlich
selbstverständlich nicht gestellt werden.
Viele der
namenlosen Verfolgten, die von öffentlicher Solidarität
fast völlig ausgeschlossen waren, wurden so in den Suizid
getrieben oder in die tödliche Krankheit, insbesondere da es
sich fast ausschließlich um alte bis sehr alte Menschen
handelte, wie das Ehepaar Marthe und Otto Fuchs, die am 13.2.1992 auf
diese Weise in den Tod getrieben wurden. Wie es übrigens die
Original-Nazis ab 1933 bis zum Beschluß der sogenannten
Endlösung bevorzugt mit den deutschen Juden gemacht haben. Das
Ehepaar war zum Zeit der Anklage des Otto Fuchs wegen Mordes und
Rechtsbeugung, weil dieser es als DDR-Richter während der
berühmten Waldheimprozesse gewagt hatte, Nazi-Massenmörder
zu verurteilen bzw. nicht zu rehabilitieren, über 90 Jahre alt.
Martha Fuchs war bereits als junge Frau von den Original-Nazis wegen
ihrer jüdischen Herkunft in ähnlicher Weise verfolgt und
mißhandelt (damals u.a. zwangssterilisiert) worden wie durch
die arische Kolonial-Justiz ab 1990. Zumindest wurde aber die
ökonomische und rechtliche Existenz der Verfolgten zerstört.
Denn selbst Freigesprochene mußten die wesentlichen Kosten der
Verfolgung tragen. -> Delegitimierung
Selbstverständlich
wurden die Opfer der Verfolgungen wie zu Hitlers und Goebbels Zeiten
von den herrschenden Medien zusätzlich noch verhöhnt. Wie
man dem Juden nach seinem Suizid 1935 oder 1938 noch die gemeinsten
Beschimpfungen hinterherwarf, so auch dieses Mal. Insbesondere wurden
in den 1930ern wie in den 1990ern die Suizide als
Schuldeingeständnisse erklärt. Die EU- und US- human rights
industries nahm in 150%iger Gleichschaltung keinerlei Anstoß.
Kein Wunder, wenn man weiß, daß z.B. die deutsche Sektion
von amnesty international eine Gründung von CIA, BND und
sogenanntem Verfassungsschutz ist. Auch die Mit-Gründerin Carola
Stern, alias BdM-Schickse, CIA-Agentin, BND-Chef-Vertraute Erika
Assmus, die den Anschluß ja noch über ein Jahrzehnt
überlebte, ließ sich nicht öffentlich hören
wegen der massivsten Menschenrechtsverletzungen gegen die DDR-Bürger,
erst recht nicht Lochbihler, die aktuelle Generalsekretärin
dieser Nazi-Terror-Propaganda-Organisation.
150%iger – nach Victor Klemperer LTI-Bestandteil, also Original-Nazi-Sprech, Bezeichnung eines besonders strammen -> PG (Parteigenossen), Wertung offenbar offen, also nicht unbedingt sonderlich kritisch. Wird nach 1945 ausschließlich abwertend auf Mitglieder der SED verwendet, der Formel rot=braun folgend. Diese Bezeichnung ist somit ein sprachliches Beispiel, wie gegen Kommunisten, SED und die DDR in Tradition der Nazis vorgegangen wurde. -> PG, -> Totalitarismus
15.000 -> Zwangsadoptionen
17.000 Kinder → suchten lt.einer Meldung vom 10.9.2012 allein in Berlin Pflegeeltern. Tatsächlich werden sie wohl kaum selbst gesucht haben, vielmehr suchte der Staat nach Menschen, die diese Aufgabe übernähmen. D.h. aber immerhin, daß allein in Berlin zu diesem Zeitpunkt 17.000 Kinder nicht bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen dürfen und können. Das nimmt sich als eine stolze Zahl aus im Vergleich zu dem Vorwurf, es sei in den gesamten 40 Jahren → DDR zu 15.000 → Zwangsadoptionen gekommen. Selbstverständlich war den Medien die Zahl 17.000 weder Hysterie noch eine Kampagne wert. Ganz im Gegensatz zu den 15.000, die mehrere Jahre lang hysterisch aufgeladen wurde.
2. Anschluß → second Anschluss
2.
Chance 1. – im Jahr 2003 erhielten die DDR-Bürger, vor
allem die Berufsverbotenen, negativ evaluierten Wissenschaftler,
Strafberenteten, (Langzeit-) Zwangs-Arbeitslosen, plattgemachten
Selbstständigen, Sozialhilfeempfänger und sonstige
Personen, die in der Arier-BRD nie eine Chance hatten, eine ganz
besondere Lektion. Michel -> Friedmann, dem seine Karriere und
sein Sieg über Möllemann offensichtlich sehr zu Kopf
gestiegen war, war als Koks-Dealer und Nutten-Konsument aufgeflogen,
verurteilt worden und galt nun als vorbestraft. Aufgeflogen war er
offenbar – entgegen der offiziellen Schreibweise –, weil
sein selbstherrliches und überhebliches Verhalten das
Promisystem der Prostitution und Berauschung generell gefährdete.
Immerhin bekam der interessierte Beobachter einige Details dieses
Systems mit: Promis checken sich in gewissen Luxushotels unter
falschem Namen ein. Als -> IMs von Kokain-Handels-Monopolen und
Menschenhändler-Banden. Nach der Verurteilung gab er sich
lippenbekenntnismäßig reuig, um sofort um eine 2. Chance
zu bitten. Nach kurzer Pseudo-Anstandsfrist (die Sommerpause
mitgerechnet gerade mal ca. 1 Monat) wurde er zum Vorstand der Wall
AG bestellt. Begründung: Er kenne viele interessante Leute!
Wenig später wurde ihm vom Verleger Lunkewitz das politische
Buch des Aufbau-Verlags anvertraut. Dieses Trauerspiel
gesellschaftlicher Heruntergekommenheit durften sich die vielen
inzwischen zwangsarbeitslosen oder auf Versicherungsvertreter oder
Rollstuhlschieber zwangsumgeschulten DDR-Ökonomen, Germanisten,
Gesellschaftswissenschaftler etc. anschauen. Die weder Koks
konsumiert noch gehandelt hatten, die keine Geschäftskontakte zu
Menschenhändler-Banden unterhielten und also nicht einmal
Anspruch auf ein erste Chance in dieser Gesellschaft machen durften.
Ca. 1 Jahr, nachdem F. vom Bildschirm musste, ist er wieder auf
demselben. Mit einer eigenen TV-Show auf dem Kanal N24. Q.e.d. ->
Paolo Pinkel
Das Prinzip der 2.Ch. wurde nach 1945
eingeführt, als sämtliche Nazis eine solche bekamen und
Kommunisten wieder verboten, verfolgt und eingesperrt wurden, von
denen, die die 2.Ch. bekommen hatten. Siehe dazu Norbert Frei (Hrsg.)
Geschichte vor Gericht, C.H. Becksche Verlagsbuchhandlung, München
2000, S. 18.Und es ist kein Zufall, daß ein Hofjude 2003 in den
Genuß der arische Privilegien kommt...
2. Chance 2 – Ende 2011 wurde wieder einmal das Ergebnis einer Meinungsumfrage propagandistisch veröffentlicht. Die Mehrheit der sogenannten Ostdeutschen – also der zwangsangschlossenen DDR-Bürger – seien dafür, daß → „Stasi“-Mitarbeiter eine 2. Chance bekämen (20 Jahre nach dem Ende der DDR vielleicht ein wenig früh?), aber bitte nicht im öffentlichen Dienst bzw. in ihrer Nähe. Abstakt also gern eine 2. Ch., konkret – leider, leider – kein Gelegenheit. Der Interpret verwies auf die Altlastigkeit hinsichtlich der – offentsichtlich falschen – abstrakten Meinung, MfS-Mitarbeiter seien Menschen, ausgestattet mit den offiziell geltenden Menschenrechten. Zufrieden war er hingegen in dem anderen Aspekt mit der Effektivität der Propaganda, die ja seit 1990 genau die Nichtverwendungsfähigkeit von MfS-Mitarbeitern im sogenannten öffentlichen Dienst ausgeteilt hat. Im Gegensatz übrigens zu Nazis in den 1950ern wie seit 1990. Daß dies dem provunG und den Menschenrechten sowieso widerspricht, darf selbstverständlich nicht erwähnt werden.
2 Dikaturen -> die zwei Diktaturen
2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 -> Vermögensrechtsänderungsgesetz
40 Jahre belogen worden -> vierzig Jahre
3. polnische Teilung → polnische Teilung, → Hitler-Stalin-Pakt
5. Kolonne -> fünfte Kolonne, -> Quislinge
60 Stasi-Spitzel überwachten Poppe – Das meldete die Berliner Zeitung kriecherisch-gleichgeschaltet am 9.1.1992. Womit der Eindruck des übermächtigen, überdimensionierten Spitzelapparats und die Verohnmächtigung der Poppe erzeugt und verstärkt werden soll und wird. Es geht hier - nicht zuletzt – um die Generierung einer möglichst hohen Zahl wie z.B. auch bei den sogenannten → Mauertoten und der Mädchen bei der Erzählung der Greuel-Geschichten gegen Kurt -> Demmler 2008/9 (→ von der Redaktion umbenannt). Richtig müßte es – nach allem, was man ab 1990 über die Arbeitsweise des → MfS erfahren konnte - wohl etwa heißen: Das MfS hatte mit (ca.?) 60 IM Kontakt, die wiederum auch Kontakte zu Poppe hatten und diese also in (vertraulichen) Gesprächen erwähnten, weshalb es in Poppes OV (?)-Akte eben diese 60 Verweise gab. Das ist, angesichts der Umtriebigkeit und der Mitgliedschaft der Poppe in der 5. Kolonne keine allzu große Zahl. Selbstverständlich darf in dieser Meldung wie üblich nicht erwähnt werden, daß Poppe wie z.B. auch → Eppelmann, → Wollenberger, → Klier usw. mit CIA-, BND und anderen Agenten Kontakte hatte und deshalb unter Beobachtung genommen worden war. Wie das in den meisten Staaten der Welt passieren kann, wenn man sich mit feindlichen Agenten einläßt und für Entgelt oder ohne für diese arbeitet. Ein quantitativ realistisches Bild müßte also die Zahl aller IM und die Zahl aller Beobachteten einer bestimmten Szene gegenüberstellen, also in Richtung: Es gab 80 IM in der Szene, die über 500 CIA- und BND-, Verfassungsschutz- und andere RSHA-Agenten berichteten. Poppe hat übrigens nie bestritten, Agentin von CIA, BND usw., gewesen zu sein. Und insbesondere, wie im Fall Eppelmann, über DDR-Bürger dann berichteten, wenn sie mit mutmaßlichen ausländischen Kriminellen, Terroristen (CIA, BND usw. sind ja bekanntlich terroristische Vereinigungen), Agenten usw. Umgang pflegten, illegale Geld- und sonstige Geschäfte machten usw. Bei der Berichterstattung über die Anti-DDR-Agenten sind diese Aspekte ca. 100%ig ausgeschlossen. Insbesondere wird der kausale Zusammenhang zwischen den Aktivitäten gegen die DDR von außen und den Notwendigkeiten und Reaktionen des Systems dagegen völlig unterdrückt.
60/40
– kulturpolitische Vorgabe, wonach im DDR-Rundfunk und in
öffentlichen Veranstaltungen bei Musikbeiträgen 60% der
Titel bzw. der gefüllten Zeit in der DDR bzw. im sozialistischen
Ausland produziert worden sein mussten. Womit realisiert wurde, dass
sicher über die Hälfte aller offiziell gespielten Titel
DDR-Autoren hatten. Die also von ihren Liedern leben konnten. Da zu
den kulturpolitischen Vorgaben ebenfalls gehörte, dass für
die DDR-Bürger verständlich produziert werde, klangen die
Titel weit überwiegend in Deutsch. Schließlich war die DDR
– im Gegensatz zur BRD – keine (kulturpolitische) Provinz
der USA. Nicht wenige Schlager, Beat- und Rockmusiker genierten sich
– vor allem in früheren DDR-Jahren – der deutschen
Sprache, schielten auf internationale Erfolge und wurden durch diese
staatlichen Vorgaben verärgert. Von denen, die diese Verärgerung
zum Grund nahmen, in die BRD überzusiedeln, hat es wohl keiner
geschafft, mit englischsprachigen Titeln internationales Aufsehen
bzw. Reichtum zu erringen.
In einer Gesellschaft, die ihre
eigene (Alltags-) Kultur nicht versteht, weil diese weit überwiegend
in einer Fremdsprache daherkommt, müsste man sich über die
Zunahme offener Gewalt eigentlich nicht wundern. Nähme man
Kultur als das, was sie ist: Nämlich die Lebenstechnik der
Zivilisierung von Menschengruppen.
Anfang der 90er Jahre
wurde die kulturpolitische 60/40-Vorgabe innerhalb der
DDR-Verwältigung besonders scharf attackiert. Als diktatorische
->Zwangsmaßnahme. Geflissentlich „übersahen“
die Agitatoren der Unkultur, dass man in Frankreich ähnliches
praktizierte. In den späten 1990er Jahren ging Heinz Rudolf
Kunze mit der Idee an die Öffentlichkeit, eine Quote für
deutschsprachiges Liedgut einführen zu wollen. Er scheiterte
damit. Sicher hätte er statt Einführung einer Quote die
Abschaffung der bestehenden für englischsprachige Songs fordern
sollen – alles eine Frage der Sprachregelung, nicht so sehr des
Inhalts. → Tantiemenbetrug
Art. 131 GG – Grundlage des sogenannten → Blitzgesetzes, nachdem ab 1951 die Nicht-Nazis, die unter den Alliierten in Beamtenpositionen und andere Stellungen der staatllichen Verwaltung eingesetzt worden waren, zugunsten von bewährten Nazis rausgworfen wurden. Selbstverständlich wurde die Wiedereinsetzung der Nazis in ihre früheren Machtpositionen nicht mit ihrer NSdAP-, RSHA-, SA-, SS-Mitgliedschaften begründet. Vielmehr behauptete man, man brauche Fachkräfte. Fachkräfte waren solche, die vor 1945 studiert hatten. Die aber waren 1945 fast alle Nazi-belastet und also 1945 weitestgehend aus Verwaltung und Beamtenschaft entfernt. Während diejenigen, die ab 1945 verwalteten, Recht sprachen usw., Unstudierte waren. Das wurde dann halt ab 1951 blitzgesetzartig korrigiert.